Statuten

1 Name und Sitz

Unter dem Namen Fan-Club Sense HC Fribourg-Gottéron hat sich in Berg Schmitten FR ein Verein im Sinne von Art. 60 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches ZGB gebildet.

2 Zweck des Vereins

Der Zweck des Vereines besteht darin, den HC Fribourg-GottĂ©ron in guten und in schlechten Zeiten moralisch und beschrĂ€nkt auch finanziell zu unterstĂŒtzen. Weiter sollen die Fans des HCFG zusammengehalten und die Pflege der Kameradschaft unter denselben gefördert werden.

Es steht dem Fan-Club frei, auch anderen Organisationen beizutreten und ebenso aufzunehmen, die gleiche oder verwandte Ziele verfolgen. ZGB Art. 60-79.

3 Mitgliedschaft, -aufnahme

Mitglied kann jeder werden, der sich den Statuten unterstellt. Voraussetzung fĂŒr eine endgĂŒltige Aufnahme als Mitglied ist die Zahlung des Jahresbeitrages. Der Fan-Club besteht aus Aktivmitgliedern und Gönnern.

Gönner bezahlen einen Beitrag nach freiem Ermessen.

4 MitgliederbeitrÀge

Die MitgliederbeitrÀge werden jÀhrlich durch die Hauptversammlung festgelegt.

5 Austritte

Der Austritt aus dem Fan-Club ist dem Vorstand zu melden und ist jeweils auf Ende des Vereinsjahres (Saison) möglich. Wird der Jahresbeitrag bis zur HV nicht bezahlt, erlischt die Mitgliedschaft. Mit erfolgtem Austritt oder Ausschluss erlischt jeder Anspruch auf das Vereinsvermögen oder den einbezahlten Mitgliederbeitrag.

6 Ausschluss

Mitglieder, welche dem Zweck des Fan-Clubs widerhandeln und dessen Ruf schĂ€digen, sowie sich auf dem Sportplatz, vor und nach dem Spiel und bei der Hin- oder RĂŒckfahrt unsportlich benehmen, können vom Vorstand sofort ausgeschlossen werden. Der Vorstandsbeschluss ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen, unter dem Hinweis, dass er innert 30 Tagen nach Erhalt der Mitteilung an die HV schriftlich rekurrieren kann. Mitglieder, welche in irgendeiner Form Stadionverbot erhalten, werden automatisch per sofort ausgeschlossen.

7 Organisation

Das oberste Organ ist die Hauptversammlung (HV), zu der die Mitglieder mindestens 20 Tage zuvor durch den Vorstand persönlich einzuladen sind.

Die GeschÀfte der ordentlichen Hauptversammlung sind:

  • Genehmigung Protokoll der Hauptversammlung
  • Entgegennehmen der Jahresberichte
  • Genehmigung der Jahresrechnung
  • Genehmigung des Budgets
  • Genehmigung des Revisorenberichtes
  • Festlegen der ordentlichen und ausserordentlichen MitgliederbeitrĂ€ge
  • Änderung der Statuten
  • Wahl des PrĂ€sidiums, VizeprĂ€sidiums, des Vorstandes und zweier Revisoren
  • Entgegennahme von MitgliederantrĂ€gen.

Die Hauptversammlung findet im FrĂŒhjahr statt, und ist ungeachtet der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfĂ€hig. Bei Abstimmungen entscheidet in allen FĂ€llen das absolute Mehr. Der Vorsitzende hat kein Stimmrecht, gibt aber bei Stimmgleichheit den Stichentscheid. Jedes Mitglied ab dem 16. Lebensjahr erhĂ€lt eine Stimme. Ausserordentliche Mitgliederversammlungen oder HV können jederzeit vom Vorstand einberufen werden. AntrĂ€ge zu Handen der HV sind bis 10 Tage zuvor dem Vorstand schriftlich einzureichen.

8 Vorstand

Der Vorstand setzt sich aus mindestens fĂŒnf bis max. neun Mitgliedern zusammen. Die Amtsdauer betrĂ€gt zwei Jahre. Wiederwahl an der HV ist möglich. Der Vorstand konstituiert sich selbst, mit Ausnahme der Wahl des PrĂ€sidiums und VizeprĂ€sidium, die einzeln von der HV gewĂ€hlt werden mĂŒssen.

Austritte aus dem Vorstand sind nur auf die HV hin möglich. Das RĂŒcktrittsbegehren ist mindestens vier Wochen vor der HV dem PrĂ€sidenten schriftlich mitzuteilen.

RĂŒcktritte wĂ€hrend des Jahres sind nur mit Genehmigung des Vorstandes und unter besonderen UmstĂ€nden gestattet.

Der Vorstand leitet den Club nach den Vereinsstatuten. Der Vorstand legt an der HV Rechenschaft ab ĂŒber seine TĂ€tigkeit wĂ€hrend des Vereinsjahres (Saison).

Die Vorstandssitzungen werden durch den PrÀsidenten einberufen, wenn die GeschÀfte oder die Vorstandsmitglieder dies verlangen, mindestens aber 3 Sitzungen pro Vereinsjahr (Saison).

Der Vorstand ist beschlussfÀhig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmgleichheit hat der PrÀsident eine zweite Stimme.

Der Verein wird verpflichtet durch Kollektivunterschrift von PrÀsident, VizeprÀsident oder SekretÀr je zu zweien. In finanziellen Angelegenheiten unterschreiben der PrÀsident und der Kassier.

Die Hauptversammlung wĂ€hlt fĂŒr die Dauer von zwei Jahren zwei Rechnungsrevisoren. Diese haben die Jahresrechnung zu ĂŒberprĂŒfen und die GeschĂ€ftsfĂŒhrung des Kassiers zu ĂŒberwachen.

9 Finanzielles

Die Clubkasse wird gespiesen durch:

  • AktivbeitrĂ€ge (ordentliche MitgliederbeitrĂ€ge)
  • GönnerbeitrĂ€ge
  • AnlĂ€sse
  • Sammlungen
  • freiwillige Spenden

ÜberschĂŒsse kommen in erster Linie unter BerĂŒcksichtigung einer Reserve fĂŒr die Fan-Club Vereinskasse, dem HC Fribourg-GottĂ©ron zugute, insbesondere fĂŒr die Förderung der Junioren. Der Vorstand ist bevollmĂ€chtigt, GeschĂ€fte bis zum Betrag von Fr. 1'500.00 selber zu tĂ€tigen. GeschĂ€fte ĂŒber Fr. 1'500.00 mĂŒssen von der HV bewilligt werden. Die Buchhaltung der AuswĂ€rtsfahrten lĂ€uft ĂŒber ein separates Konto. ErtrĂ€ge daraus werden ausschliesslich fĂŒr weitere AuswĂ€rtsfahrten eingesetzt.

10 Charta zwischen Fan-Club und HCFG SA

Die Beziehung zwischen dem Fan-Club und der HCFG wird durch eine Charta geregelt. Um als offizieller Fan-Club des HCFG zu gelten, muss die Charta unterzeichnet werden. Die Charta ist jeweils fĂŒr eine Saison (1. September bis 31. August des Folgejahres) bestimmt und verlĂ€ngert sich automatisch und ein Jahr. Jede Partei, die ihre Mitgliedschaft beenden möchte, kann dies mittels eingeschriebenen Brief bis spĂ€testens 31. Mai jedes Jahres tun.

11 Auflösung

Wird der Fan-Club aufgelöst, ist eine ausserordentliche HV einzuberufen. Die Auflösung kann beschlossen werden, wenn vier FĂŒnftel der Anwesenden fĂŒr einen solchen Antrag stimmen. Bei Auflösung fallen alle finanziellen Mittel, die nach Begleichung der AusstĂ€nde ĂŒbrigbleiben, an den HC Fribourg-GottĂ©ron zu Handen der Förderung der Junioren. Kein Mitglied kann nach Auflösung des Fan-Clubs Anspruch auf das Vereinsvermögen oder den einbezahlten Mitgliederbeitrag geltend machen. Wenn der Verein Schulden hat, so sind die Vereinsmitglieder persönlich nicht haftbar. DafĂŒr haftet allein der Verein mit seinem Vereinsvermögen gemĂ€ss ZGB Art. 71

12 Schlussbestimmungen

Über alle in diesen Statuten nicht vorgesehenen FĂ€lle entscheidet die HV. Diese Statuten wurden an der Hauptversammlung vom 28. August 2018 genehmigt und ersetzen die Statuten vom 29. Juni 2009.

Statuten in Kraft: Freiburg, 28. August 2018

gezeichnet
André Schultheiss, PrÀsident
Doris ZĂŒrcher, SekretĂ€rin